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   OLG Hamm, 01.08.2003 - 11 UF 243/02   

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https://dejure.org/2003,2705
OLG Hamm, 01.08.2003 - 11 UF 243/02 (https://dejure.org/2003,2705)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.08.2003 - 11 UF 243/02 (https://dejure.org/2003,2705)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. August 2003 - 11 UF 243/02 (https://dejure.org/2003,2705)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstufung der Kosten eines Computers zum Einsatz von Lernprogrammen bei Lernschwierigkeiten als Sonderbedarf; Vorhersehbarkeit und Planbarkeit der Anschaffung eines Computers; Möglichkeit der Bildung von Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Sonderbedarf - Computer bei Lerndefiziten des Kindes

  • Judicialis

    BGB § 1613 Abs. 2; ; BGB § 1613 Abs. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1613 Abs. 2; BGB § 1613 Abs. 3
    Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers als unregelmäßiger Bedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB , der nachträglich eingefordert werden kann?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Computer als Sonderbedarf?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Computer für 12-jährige Schülerin - Muss der unterhaltspflichtige Vater für diesen "Sonderbedarf" extra zahlen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 858
  • FamRZ 2004, 830
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 12.01.1993 - 2 WF 381/92

    Sonderbedarf; Klassenfahrt; Kosten für eine Brille mit Etui; Anrechung der

    Auszug aus OLG Hamm, 01.08.2003 - 11 UF 243/02
    Wenn das nicht der Fall ist, kann der aufgetretene Sonderbedarf trotz seiner Vorhersehbarkeit zusätzlich geltend gemacht werden (OLG Hamm, FamRZ 1993, S. 996; OLG Bremen Familienrechtsberater 2003, S. 74).
  • AG Starnberg, 21.11.2018 - 2 F 366/16

    Unterhaltsverfahren: Einkommensermittlung bei Gesellschaftergeschäftsführer

    Von den weiteren Positionen Aufnahmegebühr der Schule (1.800,00 EUR), Aufnahmegebühr für den ..., (1.760,00 EUR), Einzahlung in die Klassekasse (100,00 EUR) und Spindgebühr (24,00 EUR) stellen erste beiden allenfalls wohl Sonderbedarf des Kindes dar (vgl. OLG Naumburg NJW 2012, 623), die letzteren beiden dürften ebenso wie Aufwendungen für schulische Lern- und Arbeitsmittel in der Regel von den Tabellensätzen mit umfasst, also weder Mehrbedarf noch Sonderbedarf sein (vgl. OLG Hamm NJW 2004, 858).
  • OLG Koblenz, 15.11.2004 - 13 UF 305/04

    Trennungsunterhalt: Anrechnung des Wohnwerts bei Leerstand des Familienheims;

    Das OLG Karlsruhe setzt in der vom Beklagten zitierten Entscheidung ( NJW 2004, 858) bei einer Konstellation wie hier zwar zunächst bei beiden Parteien zur Bestimmung des Bedarfs gleich hohe fiktive Zinseinkünfte an und vermindert auf beiden Seiten das für die Zinsen maßgebende Kapital in gleicher Höhe um unterhaltsrechtlich nicht  anzuerkennende Ausgaben; es will hingegen weiterhin unterhaltsrechtlich anerkennenswerte Ausgaben auf Seiten des Unterhaltsberechtigten berücksichtigen.
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